Tinnitusgeräte können entweder ausschließlich mit einer Tinnitusfunktion (13.20.14.0) oder zusätzlich auch mit einer Hörgerätefunktion ausgestattet sein (13.20.14.1 oder 13.20.14.2). Bei den Kombigeräten ist es wichtig, dass der Hörgeräteteil gleichzeitig mit geprüft wird oder schon vorher geprüft wurde.
Für alle Tinnitusgeräte bieten wir folgende Prüfungen an:
- Bauartprüfung
- Bericht über den Funktionsumfang
Um eine Prüfung zu beantragen reichen Sie bitte folgende Unterlagen ein:
- Antrag auf Bauartprüfung
- Antrag auf Bericht über den Funktionsumfang (falls erwünscht)
- Fragebogen zum Antrag auf Bericht über den Funktionsumfang
- Datenkatalog (Vorlage mit Beispieldaten DIN EN 60118-0 2016, Erläuterungen zum Ausfüllen (englisch))
- Mustergerät
- Messdaten Mustergerät ( Vorlage mit Beispieldaten DIN EN 60118-0 2016, Erläuterungen zum Ausfüllen (englisch))
- Datenblätter des zu prüfenden Tinnitusgerätes
- Funktionsschema des zu prüfenden Tinntusgerätes
- Software und Kabel zur Programmierung des Tinnitusgerätes
- Vollmacht des Herstellers falls der Hersteller nicht mit dem Antragsteller identisch ist
Falls Sie die Unterlagen in elektronischer Form beim GKV-Spitzenverband einreichen möchten, beachten Sie bitte die Hinweise im Dokument „Ablauf und Anleitung zum elektronischen Antragsverfahren für Hörgeräte und Tinnituskombiinstrumente„.
Wenn Sie nach erfolgreicher Prüfung baugleiche Sonderausführungen nachtragen lassen möchten, benutzen Sie bitte das zugehörige Antragsformular. Bitte beachten Sie außerdem, dass dieses Formular unterschrieben und im Original vorliegen muss.